Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umarbeitungs-, Lohnfertigungs- und Brikettierungsleistungen

§ 1 Allgemeine Regelungen, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Eifelglut GmbH („Auftragnehmer“) gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden des Auftragnehmers („Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenstand der Geschäftsbeziehungen sind insbesondere Umarbeitungs-, Lohnfertigungs-, Aufbereitungs-, Misch-, Brikettierungs-, Trocknungs-, Verpackungs-, Verlade- sowie damit zusammenhängende Leistungen.
  2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen – jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten – Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben.

§ 2 Vertragsschluss, Einzelaufträge

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber technische Dokumentationen wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Auftrags bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer (z.B. Auftragsbestätigung). Die Annahme kann auch durch Aufnahme der Leistungserbringung erfolgen.
  3. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind die jeweilige Auftragsbestätigung, technische Anlagen, Produktspezifikationen, Prüfparameter sowie gegebenenfalls abgestimmte Verarbeitungsanweisungen.
  4. Änderungen oder Ergänzungen eines Einzelauftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Umarbeitung bzw. Lohnfertigung von durch den Auftraggeber bereitgestellten Rohstoffen oder Vormaterialien zu den vereinbarten End- oder Zwischenprodukten.
  2. Eine bestimmte technische, chemische oder physikalische Beschaffenheit des Endprodukts ist nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Bereitstellung der Materialien durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Rohstoffe, Vormaterialien, Begleitstoffe, Unterlagen, Daten, Sicherheitsinformationen und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gelieferten Materialien den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen entsprechen, korrekt deklariert sind, keine nicht offengelegten Gefahrstoffe enthalten, für die vorgesehene Verarbeitung geeignet sind und frei von solchen Verunreinigungen sind, die die Verarbeitung, Anlagen, Qualität oder Sicherheit beeinträchtigen können.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche sicherheitsrelevanten Informationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Handhabungshinweise, Einstufungen nach Gefahrstoff-, Umwelt-, Transport- oder Abfallrecht sowie sonstige erforderliche Informationen rechtzeitig vor Anlieferung mitzuteilen.

§ 5 Prüfungsrechte und Umgang mit ungeeigneten Materialien

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Materialien stichprobenartig, anlassbezogen oder nach eigenem Ermessen auf Identität, Beschaffenheit, Qualität, Menge und Verarbeitbarkeit zu prüfen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht nur insoweit, als dies ausdrücklich vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften dies verlangen.
  2. Stellt sich heraus, dass angelieferte Materialien von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, ungeeignet, fehlerhaft, unvollständig deklariert oder gefährlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern, die Einlagerung oder Verarbeitung auszusetzen, zusätzliche Prüfungen auf Kosten des Auftraggebers durchführen zu lassen, Mehrkosten gesondert abzurechnen, die Materialien zurückzusenden oder entsorgen zu lassen, jeweils auf Kosten des Auftraggebers, sowie bereits begonnene Leistungen zu unterbrechen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  3. Die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung oder Unterbrechung entstandenen Kosten sowie etwaige zusätzliche Transport-, Prüf-, Lager-, Entsorgungs-, Reinigungs-, Rüst- oder Bearbeitungskosten trägt der Auftraggeber, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
  4. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Eigentum, Besitz und Verarbeitung

  1. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Rohstoffe und Materialien bleiben, soweit nicht anders vereinbart, im Eigentum des Auftraggebers.
  2. Auch die im Rahmen der Lohnfertigung hergestellten Produkte verbleiben bis zu einer etwaigen Eigentumsübertragung im Rahmen gesonderter Vereinbarung im Eigentum des Auftraggebers; der Auftragnehmer erwirbt daran kein Eigentum allein durch die Verarbeitung.
  3. Eigentums-, Kennzeichnungs- und Separationspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt. Soweit eine getrennte Lagerung oder besondere Kennzeichnung erforderlich ist, ist dies vorab zu vereinbaren; etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 7 Verarbeitung, Toleranzen und Materialverluste

  1. Der Auftragnehmer führt die Leistungen nach dem zum Leistungszeitpunkt üblichen Stand der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt aus.
  2. Produktions- und verfahrensbedingte, branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen oder sonstige Abweichungen der Produkteigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.
  3. Materialverluste, die insbesondere durch Staub, Abrieb, Aussiebung, Verdichtung, Anhaftungen an Maschinen, Trocknung, Verdampfung, Reinigungsprozesse oder sonstige prozessimmanente Ursachen entstehen, gelten als branchenüblich und sind vom Auftraggeber hinzunehmen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  4. Ausschuss, der auf die Beschaffenheit oder Eignung der vom Auftraggeber beigestellten Materialien zurückzuführen ist, geht zulasten des Auftraggebers.
  5. Soweit eine Veredelung der Produkte vereinbart ist, kann es aus produktionstechnischen Gründen zu einer Überproduktion kommen. In einem solchen Fall behält sich der Lieferant eine Überlieferung von bis zu 10 % der vereinbarten Stückzahl vor.

§ 8 Termine und Fristen

  1. Die Vereinbarung etwaiger Liefer-, Fertigstellungs- oder Verarbeitungstermine erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer den jeweiligen Termin bei Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt.
  2. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffengpässe, Ausfälle von Anlagen, Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen oder die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Auftragnehmer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung geeigneter Materialien und Unterlagen.
  4. Die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der gültigen Preisvereinbarung.
  2. Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zzgl. etwaiger Verpackungs-, Transport-, Entsorgungs-, Energie- und Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Die Vergütung für die Umarbeitung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Basis der festgelegten Preise sowie der tatsächlich verarbeiteten Materialmenge (= Menge des angelieferten Vormaterials).
  4. Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, ist die Vergütung fällig und zu zahlen ohne Abzug vor Durchführung des Auftrags (Vorkasse).
  5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 10 Lagerung, Abholung, Versand und Gefahrübergang

  1. Die Lagerung von Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigprodukten erfolgt mangels abweichender Vereinbarung auf Risiko des Auftraggebers.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt bei Abholung mit Anzeige der Bereitstellung bzw. Übergabe zur Verladung, bei Versand mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur sowie bei Annahmeverzug des Auftraggebers mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
  3. Verzögert sich die Abholung oder der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Transportkosten) zu verlangen.
  4. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abholfrist kann der Auftragnehmer die Ware auf Kosten des Auftraggebers einlagern, zurücksenden, verwerten oder, sofern erforderlich und zulässig, entsorgen.
  5. Lade- und Entladezeiten bis zu 120 Minuten ab vereinbartem Zeitfenster bzw. ab Ankunft des ordnungsgemäß avisierten Fahrzeugs sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Weitergehende Stand- und Wartezeiten werden nur erstattet, wenn
    1. sie von dem Auftragnehmer zu vertreten sind,
    2. der Auftragnehmer über die drohende oder eingetretene Überschreitung unverzüglich informiert wurde,
    3. die Standzeit und deren Ursache ordnungsgemäß nachgewiesen werden, und
    4. die geltend gemachten Kosten angemessen und marktüblich sind.
    Zu frühes Eintreffen, fehlende Avisierung, Verstöße gegen Zeitfenster-/Slotvorgaben oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Spediteurs oder Auftraggebers begründen keinen Erstattungsanspruch.

§ 11 Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistung bzw. des Endprodukts getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
  3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die bereitgestellten oder gelieferten Endprodukte unverzüglich nach Bereitstellung bzw. Lieferung untersucht und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend.
  4. Sind die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung bzw. Ersatzleistung erbringt. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
  6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 dieser AGB („Haftung“) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  7. Mängelrechte bestehen nicht bei ungeeigneten oder fehlerhaften Materialien des Auftraggebers, bei unsachgemäßer Weiterverarbeitung oder Lagerung durch den Auftraggeber oder Dritte oder bei lediglich unerheblichen Abweichungen.
  8. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 12 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften – nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz und bei sonstigen zwingenden Vorschriften.
  4. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Nachteile, Kosten und Ansprüche, die auf ungeeignete, fehlerhafte, gefährliche, nicht ordnungsgemäß deklarierte oder rechtswidrige Materialien, Informationen oder Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
  5. Soweit die Ursache eines Produktschadens, eines Sicherheitsmangels oder eines sonstigen Drittanspruchs im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, insbesondere in den von ihm bereitgestellten Materialien, Rezepturen, Spezifikationen, Kennzeichnungen, Instruktionen oder Verwendungsanweisungen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und erstattet dem Auftragnehmer einen etwaigen entstehenden Schaden, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, richten sich etwaige Haftungshöchstgrenzen nach der Versicherungsleistung des Auftragnehmers.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden technischen, kaufmännischen, betrieblichen und sonstigen vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 14 Geistiges Eigentum und Unterlagen

  1. Sämtliche Rechte an Verfahren, Know-how, Rezepturen, Produktionsmethoden, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
  2. Durch den Vertrag werden keine Nutzungs-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechte übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Spezifikationen, Rezepturen oder Kennzeichnungen verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft des Auftraggebers. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.
eifelglut