Einkaufsbedingungen

der Eifelglut GmbH, 54611 Hallschlag, Deutschland

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen uns, der Eifelglut GmbH und unseren Lieferanten, von denen wir Waren und/oder Leistungen beziehen bzw. in Anspruch nehmen (nachfolgend „Lieferanten“ genannt). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung sonstiger Leistungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AEB werden wir den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die vorliegenden AEB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder von diesen abweichende bzw. diese ergänzenden Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.

(4) Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung von Waren und/oder Leistungen durch uns gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe der Bestellung (auch per E-Mail oder Telefax) als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme der Bestellung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen, beginnend mit dem Absendetag der Bestellung schriftlich zu bestätigen (Annahme). Wir halten uns insofern für den oben genannten Zeitraum an unsere Bestellung gebunden. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung vorbehaltlos bestätigt. Gibt der Lieferant ein Angebot ab, so sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines angemessenen Zeitraumes anzunehmen; erst mit unserer schriftlichen Annahme kommt in diesem Fall ein Vertrag zustande.

(3) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder ähnliche mit der Erfüllung der von ihm nach Maßgabe des mit uns geschlossenen Vertrages zu erbringenden Lieferungen, Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die von uns genannten Preise gelten in Euro frei Haus einschließlich Zölle, Frachten, Transportversicherungen etc. sowie etwaiger Verpackungen, soweit nicht etwas anderes in der Bestellung angegeben ist.

(2) Rechnungen sind in einfacher Form nach erfolgter Lieferung uns gesondert einzureichen, also nicht der/den Sendung(en) beizufügen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesenen Bestellnummern angeben und per Mail an die Adresse: dispo@eifelglut.de gesendet werden (jeweils eine Rechnung pro Mail im PDF Format, Anhänge als separate PDF). Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Rechnungsbetrag gerechnet ab vollständiger Lieferung und Rechnungseingang entsprechend § 3 Abs. (2) innerhalb der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns die Gründe für die Lieferverzögerung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant eine geschuldete Leistung nur teilweise erbracht, so können wir Schadensersatz statt der gesamten Leistung nur verlangen, wenn wir an der bewirkten Teilleistung kein Interesse haben. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Lieferung - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur aufgrund besonderer Vereinbarung berechtigt. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen neben der Artikelbezeichnung unsere Bestellnummern, Brutto- und Netto-Gewichte sowie die Art und Anzahl der Verpackung vollständig anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, die wir nicht zu vertreten haben.

(3) Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde (z.B. durch Vereinbarung einer bestimmten Incoterm-Regelung). Versicherungen befreien den Lieferanten in keinem Fall von seiner Haftung uns gegenüber.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat nach unserer Wahl entweder bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt in allen Fällen nach dem ersten auch nur teilweise fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.

(4) Die bei der Mängelbeseitigung vom Lieferanten zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die ggf. zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware.

(5) Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw., wenn sich eine Abnahmepflicht aus den Umständen ergibt, mit Abnahme der Ware, sofern die gesetzliche Verjährungsfrist nicht länger ist.

(6) Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material und/oder Konstruktion und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Pläne u.ä.).

(7) Der Lieferant hat uns gegenüber in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm etwa von Dritten beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

(8) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer eigenen Kunden frei, die unser Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Liefervertrages erfolgt.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen der eigenen Haftung des Lieferanten nach Absatz (1) ist er auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das Bestehen des Versicherungsschutzes auf entsprechende Anforderung nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Regelung beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir dem Lieferanten Teile, Stoffe, Materialien oder sonstige Arbeits- oder Hilfsmittel beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich für uns vorgenommen.

(2) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

(3) An Werkzeugen und/oder Formen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge und/oder Formen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

(4) Vervielfältigungen von Beistellungen, Werkzeugen und/oder Formen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen und Werkzeugen nicht zu.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.

(7) Soweit die uns gemäß Absatz (1) und/oder Absatz (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Sonstiges

(1) Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz des Kunden, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(5) Auf diese AEB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: April 2024